Satzung

 

des Kleingartenbauverein Grönland 1964 e.V. im Stadtverband der Kleingärtner e.V. Krefeld

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen Kleingartenbauverein Grönland 1964 e.V. im Stadtverband der Kleingärtner e.V. und hat seinen Sitz in Krefeld.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter der Nr. 1308 eingetragen und Mitglied des Stadtverband der Kleingärtner Krefeld e.V., nachfolgend Verband genannt.

 

 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

 

1.a) Der Verein strebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger an.

 b) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihrer   

Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen   Grüns ein.

 c) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 d) Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit, sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.

 

2.a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 d) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

3.  Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlagen, zu verwenden.

 

4.  Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Verband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen, bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfang erfolgen.

 

5.  Der Verein überlässt aus der verfügbaren Kleingartenanlage entsprechend den Vorschriften dieser Satzung Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung.

 

6.  Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch

  • a) praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss des entsprechenden Nutzungsvertrages und die einen solchen anstreben als aktives Mitglied oder
  • b) Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens (passives Mitglied).Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlungen ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
  • c) Eheleute können nur gemeinschaftlich mit gleichen Rechten und PflichtenMitglieder des Vereins und Pächter eines Kleingartens werden. Unverheiratete Mitglieder, die heiraten oder wieder heiraten, haben die Mitgliedschaft des Ehegatten möglichst herbeizuführen.

Eheleute haften dem Verein gegenüber als Gesamtschuldner, sind andererseits aber auch als Gesamtgläubiger berechtigt.

Bei Abstimmungen haben sie jeder eine Stimme.

 

 

2.  Natürliche oder juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus ein langjähriger Vorsitzender

 zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

 

3.  Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu; dessen Entscheidung ist endgültig.

 

4.  Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren schriftliche Anerkennung vollzogen.

 

 

§ 4 Rechte aus der Mitgliedschaft

 

1.  Jedes Mitglied hat des Recht

  a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,

 

  b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

  c) die durch den Nutzungsvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.

 

2.  Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.

 

3.  Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift beurkundet, sowie die kollektiven Versicherungen des Landesverbandes, Unfall- und der Verbundenen

 Gebäudeversicherung.

 

 

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

1.  Jedes Mitglied ist verpflichtet

  a) sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen, insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,

  b) sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen,

  c) Beschlüsse des Vereins zu befolgen,

  d) Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge, und den auf die Gartenparzelle entfallenden Pachtzins innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten

 Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat nach Fälligkeit ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebener Höhe zu erheben.

  e) Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zu 150,00 € betragen.

 

2.  Das Mitglied hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu leisten.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.  Die Mitgliedschaft erlischt

  a) durch Tod des Mitgliedes,

  b) durch freiwilligen Austritt,

  c) durch Ausschluss.

  d) Bei Ehegatten ist ein freiwilliger Austritt -mit Ausnahme bei Scheidung und Trennung- nur gemeinschaftlich möglich. Will nur ein Ehegatte austreten, ist der Verein zum Ausschluss beider Ehegatten berechtigt; das Verfahren richtet sich nach § 6 (4).

 Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch den Tod eines der Ehegatten setzt der überlebende Ehegatte die Mitgliedschaft und ein bestehendes Pachtverhältnis allein fort.

 Kinder eines Mitglieds können, soweit nicht die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch

 Ã¼berlebenden Ehegatten erfolgt, auf Antrag die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung fortsetzen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 Wird die Ehe zweier Vereinsmitglieder geschieden, so kann die Mitgliedschaft und das Nutzungsverhältnis mit nur einem Ehegatten fortgesetzt werden. Hierüber haben sich die geschiedenen Ehegatten zu einigen. Diese Einigung kann bereits während des Trennungsjahres erfolgen. Wird dem Verein nicht spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Scheidungsurteils von den geschieden Ehegatten übereinstimmend mitgeteilt, wer von ihnen die Mitgliedschaft fortsetzt, so können beide Ehegatten ausgeschlossen werden.

 Ausnahmen können vom Vorstand zugelassen werden.

 

 

2.  Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 31. Dezember des laufenden Nutzungsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

 

3.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.

 b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt.

 c) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

 d) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat.

 e) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt.

 f) die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf befindlichen Baulichkeiten durch Dritte ganz oder teilweise nutzen lässt,

  g) bei Stellung eines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es aus einem anderen Kleingartenbauverein ausgeschlossen wurde oder ihm ein Kleingartenpacht- oder Nutzungsvertrag aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist.

 

4.  Ãœber den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekannt zugeben. Dieser kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen.

 Im Ausschlussbescheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adressaten für das Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschluss wirksam.

 

5.  Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.

 Mit der Mitgliedschaft endet auch das Nutzungsverhältnis.

 

 

 

§ 7 Vorstand

 

1.  Der Vorstand besteht aus:

  a) dem Vorsitzenden,

  b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

  c) dem Schriftführer,

  d) dem Kassierer

  e) dem Beisitzer/Fachberater

 

2.  Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

3.  Je zwei der im Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.

 

4.  Dem Vorstand obliegen :

  a) die laufende Geschäftsführung des Vereins,

  b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,

  c) die Anordnung von Gemeinschaftsleistungen.

 

5.  Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehender Lohnausfall, sowie Reisekosten sind zu erstatten.

Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

6.  Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

7.  Ãœber jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden, bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Ist der Schriftführer verhindert, hat der Vorstand eines seiner anwesenden Mitglieder mit der Anfertigung der Niederschrift zu beauftragen.

 

 

 

§ 8 Erweiterter Vorstand

 

1.  Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 7, Abs. 1) und mindestens zwei weiteren Beisitzern. Dem erweiterten Vorstand soll mindestens eine Frau angehören.

 

2.  Dem erweiterten Vorstand obliegen:

  a) die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung,

  b) die Entscheidung in Fällen der Berufung gem. § 3, Abs. 3,

  c) die Mitwirkung im Ausschlussverfahren gem. § 6, Abs. 4.

 

3.  Soweit die vom Kleingartenbauverein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen durch mindestens einen Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.

 

4.  Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.

 

5.  Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Der erweiterte Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1.  Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung.

 Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies

 schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

2.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einberufen.

 

3.  Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, dem stellvertretenden Vorsitzenden.

 

4.  Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

5.  Der Mitgliederversammlung obliege:

  a) die Genehmigung von Niederschriften gemäß § 9, Abs.9,

  b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer, sowie sonstiger Tätigkeitsberichte.

  c) die Beschlussfassung hierüber, sowie die Entlastung des Vorstandes,

  d) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Ersatzbeträgen für Gemeinschaftsleistungen, sowie die Mindestmenge pro Jahr und Garten für zu leistende Gemeinschaftsarbeit.

  e) die Vornahme der Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand,

  f) die Wahl der Kassenprüfer,

  g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

  h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

  i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  j) die Beschlussfassung über Anträge.

 

6.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

 

7.  Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 4 über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von ²/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden und bei Auflösung des Vereins der Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit. Durch Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen des Generalpachtvertrages nicht beeinträchtigt werden.

 

8.  Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens 7 Tage vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.

 

9.  Ãœber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

10.  Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.

 

11.  Der Stadtverband oder/und der Landesverband sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

 

 

§ 10 Schlichtungsverfahren

 

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Pachtvertrag oder aus nachbarlichen Beziehungen ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren gemäß den vom Stadtverband erlassenen Richtlinien durchzuführen.

 

 

§ 11 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr und das Nutzungsjahr (Pachtjahr) ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 12 Kassenführung

 

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat Beiträge, Umlagen und den Pachtzins, sowie sonstige von den Mitgliedern zu zahlende Beträge einzuziehen. Er führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege. Weiter hat er sämtliche Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen. Auszahlungen darf er grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden leisten.

Kassenvollmachten regelt die Geschäftsordnung.

 

 

 

§ 13 Kassenprüfung

 

1.  Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist möglich.

 

2.  Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechts zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen.    

   

Das Ergebnis ihrer Prüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Die Prüfungen haben sich auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken.

 

3.  Der Stadtverband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtigt, die Kassenführung der Vereins zu überprüfen.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (vergl. § 2, Abs. 2) ist das Vermögen auf den örtlich zuständigen, als gemeinnützig anerkannten Stadtverband der Kleingärtner Krefeld e. V. oder, wo ein solcher nicht besteht, auf die Stadt zu übertragen. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.

 

§ 15 Bekanntmachungen des Vereins

 

Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen. Hierzu zählen auch die Einladungen zu Mitgliederversammlungen während der Sommermonate.

 

 

§ 16 Sonstige Bestimmungen

 

Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und der Garten- und Bauordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.

 

 

§ 17 Inkrafttreten/Übergangsbestimmung

 

 

1.  Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.

 

2.  Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 31.01.1986 beschlossen worden; sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.

 

3.  Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit, vom Registergericht gefordert werden oder im Sprachgebrauch notwendig sind, selbstständig vorzunehmen.

 

4. Die letzte Änderung der Satzung erfolgte am 14.11.2008

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